Gesetze / Umwandlungsgesetz

UmwG

§ 185 Möglichkeit der Vermögensübertragung

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Ein kleinerer Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit kann sein Vermögen nur im Wege der Vollübertragung auf eine Versicherungs-Aktiengesellschaft oder auf ein öffentlich-rechtliches Versicherungsunternehmen übertragen.

§ 184 § 186